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Checkliste: E Rechnungsempfang im Betrieb einrichten

Mit dieser Liste richten kleine Handwerksbetriebe einen verlässlichen Empfang für strukturierte E Rechnungen ein. Jeder Schritt hat einen konkreten Grund, damit Rechnungseingang, Prüfung und Ablage zusammenpassen.

Handwerkerin richtet den digitalen Rechnungseingang am Büroarbeitsplatz ein
Ein eingerichteter Empfangsweg ist der erste Schritt für den sicheren Umgang mit E Rechnungen.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Eine XML-Datei wirkt auf den ersten Blick wie ein technisches Problem. Für einen Handwerksbetrieb ist sie vor allem ein Organisationsauftrag: Eine Rechnung muss den Betrieb erreichen, lesbar sein, fachlich geprüft werden und so abgelegt werden, dass sie später wieder auffindbar ist. Wer diesen Weg sauber einrichtet, schützt Liquidität, Vorsteuerabzug und die eigene Übersicht.

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer im B2B-Geschäft in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb selbst weiterhin Rechnungen in Word erstellt oder nur wenige Eingangsrechnungen erhält. Die folgende Checkliste trennt die einzelnen Aufgaben bewusst voneinander. Sorgfalt beim Rechnungseingang gehört zur Berufsehre, denn eine ungeprüfte oder verschwundene Rechnung verursacht später unnötige Rückfragen.

1. Eine erreichbare Empfangsadresse wird verbindlich festgelegt

Bestimmen Sie zuerst, über welchen Kanal E-Rechnungen in den Betrieb kommen sollen. Praktisch ist ein eigenes Postfach wie rechnung@betrieb.de. Ebenso möglich ist eine allgemeine Adresse, etwa info@betrieb.de, wenn deren Eingang zuverlässig und regelmäßig überwacht wird.

Wichtig ist nicht der Name der Adresse, sondern die Verbindlichkeit. Lieferanten, Nachunternehmer und wiederkehrende Geschäftspartner sollten wissen, an welche Adresse sie ihre Rechnungen senden. Eine mündliche Absprache auf der Baustelle reicht nicht aus, wenn die Rechnung später an ein unbeobachtetes persönliches Postfach geht.

Verantwortung und Vertretung schriftlich klären

Benennen Sie eine verantwortliche Person für den täglichen oder zumindest arbeitstäglichen Blick in das Rechnungsfach. Legen Sie zugleich fest, wer bei Urlaub, Krankheit oder Baustellenterminen übernimmt. In kleinen Betrieben kann das der Inhaber und eine Bürokraft sein, es kann aber auch eine externe Bürohilfe sein.

Dokumentieren Sie die Regel knapp in Ihrem internen Ablauf: Empfangsadresse, prüfende Person, Vertretung und Ablageort. Damit ist klar, dass eine Rechnung nicht deshalb liegen bleibt, weil nur eine Person Zugang zu einem einzelnen E-Mail-Konto hatte.

Den rechtlichen Ausgangspunkt einordnen

Der Empfang betrifft inländische Umsätze zwischen Unternehmern. Die Übergangsregelungen für die Ausstellung von Rechnungen ändern nichts daran, dass ein inländischer Unternehmer seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können muss. Ob im konkreten Fall überhaupt eine Rechnung nach deutschem Umsatzsteuerrecht vorliegt oder Besonderheiten bestehen, hängt vom einzelnen Umsatz ab.

Eine E-Mail-Adresse ist dabei nur ein möglicher Übermittlungsweg. Entscheidend ist, dass der Betrieb eine strukturierte elektronische Rechnung annehmen und verarbeiten kann. Einen Überblick über den rechtlichen Rahmen bietet der Beitrag Paragraf 14 UStG und die Gültigkeit von E-Rechnungen im Handwerk.

2. Zugänge zu Kundenportalen werden dokumentiert

Nicht jede Eingangsrechnung kommt als Anhang per E-Mail. Baustoffhändler, Energieversorger, Mobilfunkanbieter, Leasinggesellschaften oder öffentliche Auftraggeber stellen Rechnungen teils ausschließlich in einem Kundenportal bereit. Auch dort gilt: Eine bereitgestellte Rechnung muss rechtzeitig abgerufen, geprüft und abgelegt werden.

Erstellen Sie eine kurze Portalliste. Notieren Sie den Anbieter, die Internetadresse des Portals, den verwendeten Benutzernamen, den Ablageort der heruntergeladenen Originaldateien und die zuständige Person. Passwörter gehören nicht offen in diese Liste, sondern in einen angemessen geschützten Passwortspeicher oder in ein anderes sicheres Verfahren.

Kein Zugang darf nur im Kopf einer Person liegen

Wenn allein der Inhaber oder ein ehemaliger Mitarbeiter einen Portalzugang kennt, entsteht ein vermeidbares Risiko. Sorgen Sie für einen zweiten berechtigten Zugang oder für ein nachvollziehbares Vertretungsverfahren. Prüfen Sie außerdem, welche E-Mail-Adresse im Portal für Benachrichtigungen hinterlegt ist und ob diese Adresse tatsächlich gelesen wird.

Richten Sie einen festen Abrufrhythmus ein, der zum Rechnungsvolumen passt. Bei Portalen ohne verlässliche Benachrichtigung ist der regelmäßige Abruf besonders wichtig. Halten Sie bei jeder Portalrechnung fest, wann sie heruntergeladen wurde, wenn dies für Ihre interne Zuordnung hilfreich ist.

  • Portal und Lieferant in einer Übersicht erfassen.
  • Hauptverantwortung und Vertretung festlegen.
  • Benachrichtigungsadresse kontrollieren.
  • Originaldatei nach dem Abruf unverzüglich in den vorgesehenen Rechnungsablauf geben.

3. XML und hybride Formate werden lesbar angezeigt

Eine strukturierte E-Rechnung enthält Rechnungsdaten in maschinenlesbarer Form. Bei einer XRechnung liegt der Inhalt typischerweise als XML-Datei vor. Öffnet man diese Datei mit einem einfachen Textprogramm, erscheinen technische Datenfelder statt einer vertrauten Rechnung. Das bedeutet nicht, dass die Rechnung unbrauchbar ist.

Eine XRechnung orientiert sich an der europäischen Norm EN 16931 und nutzt je nach Ausprägung standardisierte XML-Syntaxen. ZUGFeRD kann dagegen als hybrides Format vorliegen: Eine PDF-Datei dient der Sichtprüfung und enthält zusätzlich strukturierte XML-Daten. Auch bei ZUGFeRD ist darauf zu achten, dass das verwendete Profil die Anforderungen der EN 16931 erfüllt, wenn es sich um eine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn handeln soll.

Die Ansicht dient der sachlichen Prüfung

Richten Sie eine Anwendung oder einen Dienst ein, der XML-Rechnungen verständlich anzeigt. Sichtbar sein müssen mindestens Lieferant, Rechnungsnummer, Positionen, Mengen, Preise, Steuerangaben, Gesamtbetrag, Zahlungsdaten und Leistungsdatum. Erst dann kann der Meister auf der Baustelle oder die Person im Büro beurteilen, ob Material, Fremdleistung oder Wartung tatsächlich bestellt und erbracht wurden.

Eine lesbare Darstellung ersetzt die Originaldatei nicht. Sie erleichtert aber die Prüfung erheblich. Bei einem hybriden ZUGFeRD-Dokument sollte der Betrieb ebenfalls sicherstellen, dass die eingebetteten strukturierten Daten nicht beim Speichern, Weiterleiten oder Drucken verloren gehen. Welche Unterschiede zwischen den Formaten im Alltag wichtig sind, erläutert der Vergleich von XRechnung, ZUGFeRD und PDF für Handwerksbetriebe.

Format oder BestandteilWofür es im Betrieb gebraucht wird
XML-Datei einer XRechnungStrukturierte Originaldaten für Verarbeitung und Aufbewahrung.
PDF-Ansicht oder XML-ViewerLesbare Grundlage für die sachliche Rechnungsprüfung.
Hybride ZUGFeRD-DateiDokument mit Sichtdarstellung und eingebetteten strukturierten Daten.

4. Ein Prüfschritt für Leistung und Pflichtangaben wird festgelegt

Eine Rechnung wird nicht allein deshalb freigegeben, weil sie technisch korrekt angekommen ist. Vor der Buchung muss jemand prüfen, ob die berechnete Leistung zum Auftrag, Lieferschein, Aufmaß oder zur tatsächlich ausgeführten Arbeit passt. Gerade bei Materiallieferungen und Nachunternehmerleistungen verhindert dieser Schritt Doppelberechnungen, falsche Mengen und unklare Zuordnungen zu Baustellen.

Diese Punkte gehören auf die Prüfliste

  • Ist der Lieferant oder Leistende der richtige Vertragspartner?
  • Passt der Leistungsbezug zur Bestellung, zum Lieferschein, zum Aufmaß oder zum Auftrag?
  • Stimmen Rechnungsbetrag, Einzelpreise, Mengen und gegebenenfalls vereinbarte Skontobedingungen?
  • Ist das Leistungsdatum oder der Leistungszeitraum nachvollziehbar angegeben?
  • Sind die Pflichtangaben nach Paragraf 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz vorhanden, soweit sie für diesen Umsatz erforderlich sind?
  • Ist klar, welchem Projekt, Fahrzeug, Werkzeug, Lagerbestand oder Gemeinkostenbereich die Rechnung zugeordnet wird?

Zu den Angaben nach Paragraf 14 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz zählen je nach Fall insbesondere Name und Anschrift der Beteiligten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Entgelt sowie Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung. Die konkrete Rechnung ist immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Umsatz zu beurteilen.

Der Prüfschritt ist für die Buchung und den Vorsteuerabzug relevant. Fehlen Angaben oder ist die Leistung nicht nachvollziehbar, kennzeichnen Sie die Rechnung als klärungsbedürftig und fragen beim Aussteller nach. Zahlen Sie nicht automatisch frei, nur weil eine Zahlungsfrist läuft. Eine schnelle Klärung ist besser als eine spätere Korrektur in der Buchhaltung.

5. Originaldatei und Prüfvermerk werden zusammen abgelegt

Nach der Prüfung braucht jede Rechnung einen festen Platz im digitalen Rechnungsarchiv. Speichern Sie bei einer E-Rechnung die Originaldatei, also insbesondere die XML-Datei oder bei einem hybriden Dokument die vollständige Originaldatei. Ein Ausdruck oder ein bloßes Bildschirmfoto genügt nicht als Ersatz für die elektronisch eingegangenen strukturierten Daten.

Der Prüfvermerk gehört in denselben Vorgang. Er kann je nach eingesetztem System als Freigabestatus, Notiz, Buchungshinweis oder nachvollziehbare Verknüpfung zu Bestellung und Lieferschein geführt werden. Wichtig ist, dass später erkennbar bleibt, wer was geprüft hat und auf welcher Grundlage die Rechnung gebucht wurde.

GoBD praktisch umsetzen

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD, verlangen insbesondere Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen, Ordnung sowie Unveränderbarkeit. Für den kleinen Betrieb heißt das nicht zwingend ein kompliziertes Großsystem. Es heißt aber, dass der Ablauf dokumentiert und tatsächlich so gelebt werden muss.

Vergeben Sie eine eindeutige Belegzuordnung, etwa über eine interne Belegnummer oder die Rechnungsnummer des Lieferanten. Speichern Sie keine bereinigte Kopie anstelle des Originals. Wenn eine Rechnung reklamiert oder berichtigt wird, legen Sie die Kommunikation und die berichtigte Rechnung nachvollziehbar zum ursprünglichen Vorgang ab.

Die steuerlichen Aufbewahrungspflichten richten sich nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere Paragraf 147 Abgabenordnung und Paragraf 14b Umsatzsteuergesetz. Die konkrete Aufbewahrungsdauer und Sonderfälle sollten Sie mit Ihrem Steuerbüro abstimmen. Entscheidend für die tägliche Arbeit ist: Die Originaldaten müssen während der Aufbewahrung verfügbar, lesbar und gegen unbemerkte Änderungen geschützt bleiben.

6. Die Übergabe an das DATEV Steuerbüro wird getestet

Ein eingerichteter Empfangsweg ist erst vollständig, wenn die Rechnung beim Steuerbüro so ankommt, dass sie dort verarbeitet werden kann. Vereinbaren Sie deshalb einen Test mit einer echten Eingangsrechnung. Nehmen Sie möglichst eine Rechnung, die als XML-Datei oder als ZUGFeRD-Dokument eingegangen ist und die auch einen sinnvollen Buchungshinweis enthält.

Den Test nicht nur mit einem Ausdruck durchführen

Übergeben Sie die Originaldatei auf dem mit dem Steuerbüro vereinbarten Weg, beispielsweise über dessen DATEV-Belegverfahren. Prüfen Sie gemeinsam, ob das Steuerbüro die Originaldatei erhält, eine lesbare Belegansicht öffnen kann und Ihre Angaben zur Baustelle, Kostenart oder sachlichen Prüfung nachvollziehen kann. Ein PDF-Ausdruck allein zeigt nicht, ob die strukturierten Daten mitgeliefert wurden.

Halten Sie fest, welche Dateinamen, Belegnotizen und Übergabewege sich bewährt haben. Klären Sie auch, wer Rückfragen zu fehlenden Pflichtangaben beantwortet und wie Korrekturrechnungen nachgereicht werden. Eine abgestimmte DATEV-Belegübergabe spart beiden Seiten Sucharbeit und verhindert, dass die Buchhaltung nur mit unvollständigen Kopien arbeitet.

Für eine klare Rollenverteilung im Betrieb hilft außerdem der Beitrag wer E-Rechnungen im Handwerksbetrieb prüft und wofür. Die Verantwortung für die sachliche Leistung bleibt im Betrieb, auch wenn das Steuerbüro die steuerliche Buchung vorbereitet oder vornimmt.

Empfang einrichten, Ablauf beweisen, dann ruhig arbeiten

Wenn Empfangsadresse, Portalzugänge, lesbare Anzeige, Prüfung, Archiv und Übergabe zusammenpassen, ist der E-Rechnungsempfang nicht mehr von Improvisation abhängig. Arbeiten Sie die Liste mit einer konkreten Lieferantenrechnung durch und verbessern Sie die Stellen, an denen Informationen fehlen oder Zuständigkeiten unklar bleiben. So entsteht ein Ablauf, der auch unter Zeitdruck auf der Baustelle verlässlich funktioniert.

Handwerksbeleg macht eingehende E-Rechnungen lesbar, legt sie ordentlich ab und erstellt aus dem gewohnten Rechnungsformular gültige E-Rechnungen. Wenn Sie den Ablauf vorführen lassen oder frühzeitig Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular. Der Autor dieses Beitrags ordnet die Schritte für den praktischen Einsatz im Handwerksbetrieb ein.